Jugendordnung

1. Ziele

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv und koordiniert diese im Verein. Schwerpunkte der Jugendarbeit sind die Förderung der sportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und der gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden. Dadurch soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, ein Verantwortungsbewusstsein geschaffen, das Selbstwertgefühl gestärkt und die Persönlichkeitsbildung der Vereinsjugendlichen gefördert werden. Darüber hinaus soll den Jugendlichen Fairness und Toleranz gegen-über ihren Mitmenschen vermittelt werden.

2. Zugehörigkeit

Der Vereinsjugend gehören gemäß Satzung des TCBWM alle Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres an.

3. Organisation

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen dieser Jugend-ordnung und der Vereinssatzung. Dies geschieht in Kooperation mit dem Vereinsvorstand des TCBWM.

Organe der Vereinsjugend sind:

  • die Jugendversammlung
  • die Jugendvertretung
  • die/der Jugendwart/in

Gerichtlich und außergerichtlich wird die Vereinsjugend durch den geschäftsführenden Vorstand des TCBWM vertreten.

4. Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Sie findet im 1. Quartal eines Jahres vor der Mitgliederversammlung des TC Blau-Weiß Meckenheim e.V. statt.

Die Jugendversammlung wählt die Jugendvertretung und die Jugendwartin/den Jugendwart. Sie nimmt die Berichte und den Kassenbericht entgegen und berät grundsätzlich über die Verwendung der Finanzmittel der Vereinsjugend. Sie berät und beschließt zudem über vorliegende Anträge.

Die Einberufung zur ordentlichen Jugendversammlung erfolgt in Textform oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor, bei außerordentlichen Jugendversammlungen mindestens eine Woche vor dem Versammlungs-termin, durch die Jugendwartin/den Jugendwart in Abstimmung mit der Jugendvertretung. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinsjugend schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen der Jugendwartin/dem Jugendwart spätestens am 15. 1. vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Jugendversammlung hat dann schnellstmöglich, aber innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Jugendversammlung genannt worden sind, vollständig wiedergegeben werden.

Alle Jugendsammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Vereinsjugend beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist. Zu Versammlungsbeginn wird eine Teil-nehmerliste erstellt.
Die Jugendversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Jugendwartin/des Jugendwarts. Bei Nichtanwesenheit der Jugendwartin/des Jugendwarts entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich durch Handzeichen. Wenn mindestens 3 Teilnehmer/innen es verlangen, muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.

In besonderen Fällen können Abwesende gewählt werden, wenn sie der Jugendversammlung bekannt sind und ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl vorher schriftlich erklärt haben.

Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres in der Jugendversammlung stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bis zur Volljährigkeit kann das Stimmrecht durch den/die gesetzlichen Vertreter des Mitgliedes ausgeübt werden.

Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an den Jugendversammlungen teilzunehmen.

Über die Jugendversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, welches von der Jugendwartin/dem Jugendwart und der Jugendvertretung zu unterzeichnen ist. Eine Kopie der Niederschrift ist an den Vorstand des TCBWM zu übersenden.

5. Jugendvertretung

Die Jugendvertretung vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen im TC Blau-Weiß Meckenheim e.V. (TCBWM).

Die Jugendvertretung besteht aus

  • der 1. Jugendvertreterin/dem 1. Jugendvertreter, die/der gleichzeitig Sprecher/in der Jugendvertretung ist.
  • der 2. Jugendvertreterin/dem 2. Jugendvertreter, die/der gleichzeitig Kassenführer/in ist.

In die Jugendvertretung ist jedes Mitglied der Vereinsjugend mit Vollendung des 14. Lebensjahres wählbar. Darüber hinaus kann jedes Mitglied des TC Blau-Weiß Meckenheim e.V. bis zum Alter von 25 Jahren in die Jugendvertretung gewählt werden.

Die Jugendvertretung wird von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Die direkte Wiederwahl ist möglich. Sitzungen der Jugendvertretung sollten mindestens zweimal im Jahr stattfinden.

Sie ist mit der Jugendwartin/dem Jugendwart für ihre Beschlüsse und Handlungen gegenüber der Jugendversammlung und dem Vorstand des TCBWM verantwortlich.

Legt ein Mitglied der Jugendvertretung vorzeitig sein Amt nieder, kann die Jugendwartin/der Jugendwart in Abstimmung mit dem verbliebenen Jugendvertretungsmitglied ein anderes Mitglied der Vereinsjugend kommissarisch bis zur nächsten Jugendversammlung mit den freigewordenen Aufgaben betrauen.

6. Jugendwart

Die Jugendwartin/der Jugendwart leitet die Vereinsjugend und nimmt deren Belange wahr.

Die Jugendwartin/der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied im erweiterten Vereinsvorstand des TCBWM und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen.

Die Jugendwartin/der Jugendwart ist Mitglied der Jugendversammlung mit Stimmrecht. Die Jugendwartin/der Jugendwart leitet die Jugendversammlung und die Sitzungen der Jugendvertretung.

Die Wahl der Jugendwartin/des Jugendwarts findet gemäß der Vereinssatzung alle zwei Jahre statt. Die Jugendversammlung wählt den/die Jugendwart/in mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Die Wahl muss durch den Vereinsvorstand bestätigt werden. Sie/Er tritt das Amt nach Bestätigung durch den Vereinsvorstand an.

Die Jugendwartin/der Jugendwart berichtet dem Vorstand des TCBWM regelmäßig über die Arbeit in der Jugendabteilung und informiert ihn über die Beschlüsse der Jugendversammlung und in anderen wichtigen Angelegenheiten.

Im Verhinderungsfall vertritt die Sportwartin/der Sportwart des TCBWM die Jugendwartin/den Jugendwart.

7. Finanzen

Der TC Blau-Weiß Meckenheim e.V. stellt der Vereinsjugend jährlich einen Betrag zur Verfügung, über den die Vereinsjugend im Rahmen dieser Jugendordnung frei verfügen kann. Dieser Betrag wird vom Vorstand des TCBWM jährlich neu beschlossen.

Die Verantwortung des TC Blau-Weiß Meckenheim e.V. für die Jugendabteilung und deren Finanzierung bleibt hierdurch unberührt.

Über zufließende Mittel (Spenden o.ä.) mit der Zweckbindung „Jugend“ kann die Jugendabteilung ebenfalls im Rahmen dieser Jugendordnung frei verfügen.

Die Mittel sind im Sinne der gesamten Vereinsjugend des TCBWM zu verwenden.

Die Jugendvertretung verwaltet gemeinsam mit der Jugendwartin/dem Jugendwart die Finanzmittel der Vereinsjugend und schlägt die Verwendung der Finanzmittel vor. Die Jugendwartin/der Jugendwart entscheidet final über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

Die Jugendwartin/der Jugendwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Jugendkasse verantwortlich.

Über die Verwendung der Mittel ist dem Vorstand des TC Blau-Weiß Meckenheim e.V. jährlich mit Ablauf des Geschäftsjahres zu berichten. Dem Vorstand des Vereins ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben. Die Kassenprüfung erfolgt im Januar eines jeden Jahres vor der Jugendversammlung durch den Schatzmeister des Vorstands des TCBWM.

8. Pflichten der Jugendlichen

Jedes jugendliche Mitglied trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten zur erfolgreichen Jugendarbeit im Verein bei. Die Jugendlichen stellen die Vereinsjugend gegenüber dem Gesamtverein und nach außen positiv dar.

9. Schutzbestimmungen

Zum Schutz jugendlicher Spieler und Spielerinnen sowie zur Unterstützung der sportlichen und sozialen Entwicklung bekennt sich die Jugendabteilung zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes. Sie tritt für körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Sie pflegt die Aufmerksamkeitskultur und einen sportlich fairen Umgang.

10. Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Neufassung, Änderungen und Aufhebung.

11. Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Diese Jugendordnung tritt am 10.03.2018 in Kraft. Alle bisherigen Jugendordnungen werden gleichzeitig mit diesem Tag ungültig.